... und wie jede andere Partei hat der Ortsverband Schmallenberg der sehr guten Partei Die PARTEI natürlich auch eine Satzung, die übrigens sehr gut ist!
Satzung des Ortsverbandes Schmallenberg
Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative (Die PARTEI)
Stand: 21.10.2020
§1 Zweck und Name
(1) Die Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der
Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes. Sie vereinigt Mitglieder ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der Rasse des
Geschlechts und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates, einer modernen föderalen Ordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt Die PARTEI entschieden ab.
(2) Die Bundespartei führt den Namen „Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative und die Kurzbezeichnung „Die PARTEI“. Das Wort „PARTEI“ steht dabei als Akronym für den Namen der Partei.
(3) Der Ortsverband Schmallenberg führt den Namen „Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative – Ortsverband Schmallenberg und die Kurzbezeichnung „Die PARTEI – Schmallenberg“.
(4) Sitz des Ortsverbandes ist Schmallenberg
(5) Die Tätigkeit des Ortsverbandes erstreckt sich auf die Stadt Schmallenberg.
§ 2 Mitgliedschaft
Der Erwerb der Mitgliedschaft und die Rechte und Pflichten der Mitglieder richten sich nach den geltenden Satzungen des Bundesverbandes und des Landesverbandes.
§ 3 Organe
(1) Die Organe des Ortsverbandes sind der Vorstand, der erweiterte Vorstand, die Mitgliederversammlung und die Gründungsversammlung.
(2) Der Vorstand vertritt die Partei im Tätigkeitsgebiet nach innen und aussen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Organe. Der Vorstand kann einzelne
Vorstandsmitglieder als Vertreter oder mehrere Vorstandmitglieder als gemeinschaftliche Vertretung nach aussen ermächtigen.
(3) Dem Vorstand gehören fünf Mitglieder an: 1. ein Vorsitzender, 2. ein stellvertretender Vorsitzender, 3. ein Schatzmeister sowie zwei Beisitzer.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(5) Der Vorstand soll mindestens zweimal jährlich zusammentreten. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinen Stellvertreter oder einem beauftragten Vorstandmitglied schriftlich mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen (E-Mail genügt). Bei aussergewöhnlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.
(6) Auf Antrag eines Fünftels der Parteimitglieder im Tätigkeitsgebiet kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.
(7) Der Vorstand beschliesst über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse der Mitgliederversammlung bzw. der Gründungsversammlung.
(8) Die Mitglieder des erweiterten Vorstands werden von der Mitgliederversammlung, von der Gründungsversammlung oder vom Vorstand berufen.
(9) Der erweitere Vorstand unterstützt den Vorstand aktiv bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Er soll vom Vorstand in Entscheidungen mit einbezogen werden.
(10) Die Gründungsversammlung tagte nur einmal am 30.01.2020.
§ 4 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung soll jährlich tagen, mindestens jedoch alle zwei Jahre.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem beauftragten Vorstandsmitglied schriftlich mit
einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen (E-Mail genügt). Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.
(2.1) In Zeiten, in denen eine Versammlung vor Ort aufgrund von aussergewöhnlichen Umständen nicht möglich ist, kann die Versammlung auch digital durchgeführt werden. Aussergewöhnliche Umstände können beispielsweise Pandemien, Kriegsgeschehen oder ähnliches sein. Maßgeblich dafür ist eine massive Einschränkung des öffentlichen Lebens.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit über die in §9 PartG niedergelegten Angelegenheiten. Die Beschlüsse werden durch eine mindestens zweiköpfige, vom Parteitag gewählte Tagungsleitung beurkundet.
(4) Stimmberechtigt sind die Mitglieder des Vorstandes und alle Mitglieder der Partei mit dauerhaftem Wohnsitz bzw. Lebensmittelpunkt im Tätigkeitsbereich des Verbandes.
(5) Gäste können durch Beschluss zugelassen werden, besitzen jedoch kein Stimmrecht.
§ 5 Bewerberaufstellung für Wahlen zu Volksvertretungen
(1) Für die Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze, der Wahlordnungen, der Bundessatzung, der Landessatzung und dieser Satzung.
(2) Wahlkreisbewerber sollen ihren Wohnsitz im entsprechenden Wahlkreis haben.
§ 6 Auflösung und Verschmelzung
(1) Die Auflösung des Ortsverbandes oder seine Verschmelzung mit einer anderen Partei oder deren Ortsverbandes kann nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.
(2) Die Zustimmung des Landesverbandes ist einzuholen.
§ 7 Parteiämter und Erstattungen
(1) Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten im Ortsverband sind Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist ausgeschlossen.
(2) Kosten und notwendige Auslagen im Zusammenhang mit Funktionen und Tätigkeiten im Ortsverband können auf Antrag mit entsprechenden Nachweisen erstattet werden.
(3) Über Erstattungen sowie deren Höhe und Umfang entscheidet der Vorstand.
§ 8 Satzungsänderungen
(1) Änderungen dieser Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(2) Anträge auf Satzungsänderung sind nur zulässig, wenn sie mindestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sind.
(3) Die Finanzordnung der Bundespartei ist Teil dieser Satzung.
(4) Die Satzungen der Ortsverbände müssen grundsätzlich mit den Regelungen der Landes- und Bundessatzung übereinstimmen.
§ 9 Verachtungen
Alle Mitglieder stimmen überein, dass man eine rechte Gesinnung verachtet.
Und HIER könnt Ihr unsere Satzung herunterladen